(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Fachbeiträge • 6
- 1. und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der JugendEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. Juli 2024
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 13. September 2022
- 3. und AuszubildendenvertretungEingeschränkter ZugriffAnsgar F. Dittmar · www.betriebsrat.com · 28. Januar 2019
- 4. 18 Schritte zur JAV-Wahl im normalen WahlverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.betriebsrat.com · 8. Mai 2026
- 5. Die gesetzlichen Grundlagen der JAV - einfach erklärtEingeschränkter Zugriffwww.betriebsrat.com · 3. November 2025
- 6. Aufgaben, Rechte und Übernahme einfach erklärtEingeschränkter ZugriffAnsgar F. Dittmar · www.betriebsrat.com · 28. Januar 2019
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/13951 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 2. 21/1889 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981Bundestag Drucksachen · 29. September 2025