(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Der Fahrlehrerschein muss
- 1.
- den Namen,
- 2.
- die Vornamen,
- 3.
- den Geburtstag und -ort,
- 4.
- die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
- 5.
- die Angabe, welche Auflagen bestehen,
- 6.
- die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
- 7.
- in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
(3) Der Anwärterschein muss
- 1.
- den Namen,
- 2.
- die Vornamen,
- 3.
- den Geburtstag und -ort,
- 4.
- die Angabe, welche Auflagen bestehen,
- 5.
- das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
- 6.
- die Gültigkeitsdauer
Fachbeiträge • 2
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 2. Kein Beschäftigungsverhältnis - Fahrlehrerlaubnis weg?Eingeschränkter ZugriffDietrich Jaser · www.domusjuris.de · 7. September 2020
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/10937 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 21/7404 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 29. Juli 2026