(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.
(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des Haushaltsjahres bekannt gegeben werden.
Fußnote
(+++ § 31: zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/18751 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/17285 - Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)Bundestag Drucksachen · 22. April 2020
- 2. 19/22779 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2020