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1. März 2012
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1. Januar 2021
1. Januar 2021
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
- 1.
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
- 2.
- gegen den Plan gestimmt hat und
- 3.
- glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.
(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.
Fachbeiträge • 51
- 1. BAG, Urteil v. 19.11.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. November 2015
- 2. Insolvenzrecht - In der WechselzoneEingeschränkter Zugriffwww.bdp-team.de · 24. Juni 2020
- 3. Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KGEingeschränkter ZugriffCarl Christian Müller · www.mueller.legal · 21. Juli 2014
- 4. BGH stärkt Minderheiten im InsolvenzplanEingeschränkter ZugriffBrauncap · www.kanzlei-braun.net · 1. März 2026
- 5. Johannes LandryEingeschränkter Zugriffwww.arqis.com · 19. März 2021
- 6. Veröffentlichungen von Dr. Sebastian Weber, Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtEingeschränkter ZugriffRechtsanwälte Weber Partnerschaft Mbb · www.raew.de · 28. August 2016
- 7. Suhrkamp InsolvenzEingeschränkter ZugriffLecon · www.lecon.eu · 19. Dezember 2014
- 8. Ausschlussfrist im Insolvenzplan - BAG 6 AZR 559/14Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 22. Januar 2016
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/10823 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über InsolvenzverfahrenBundestag Drucksachen · 11. Januar 2017
- 2. 19/4880 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2018
- 3. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020
- 4. 20/9093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 2023