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1. März 2012
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1. Januar 2021
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
Fachbeiträge • 47
- 1. BAG, Urteil v. 12.09.2013Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. September 2013
- 2. BAG, Urteil v. 19.11.2015Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. November 2015
- 3. Insolvenzrecht - In der WechselzoneEingeschränkter Zugriffwww.bdp-team.de · 24. Juni 2020
- 4. Schuldnerinsolvenzplan - Kosten und KostenerstattungEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 5. Insolvenzplanverfahren vs. RegelinsolvenzEingeschränkter ZugriffRain Caroline Brandt · www.rain-brandt.de · 26. Juni 2025
- 6. Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang von einer GesamthandEingeschränkter ZugriffPwc Deutschland · www.pwc.de · 14. Dezember 2020
- 7. Sanierung: Steuerliche Folgen beachtenEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 8. Keine Regelung im InsolvenzplanEingeschränkter ZugriffSchiebeuser · www.schiebe.de · 22. Mai 2017
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/4880 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2018
- 2. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020
- 3. 20/5990 - Antrag: zu der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (2020/2220(INL) - 2022/0902(APP)) hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 14. März 2023