(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
- 1.
- die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
- 2.
- über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
- a)
- für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
- b)
- für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
- aa)
- nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
- bb)
- besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
- cc)
- zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
- c)
- aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
- 1.
- feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
- 2.
- abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
- a)
- im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
- b)
- an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
- c)
- an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Fachbeiträge • 30
- 1. Die Strafbarkeitssanktion im Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Wo der Spaß aufhört ... bestimmt!Eingeschränkter ZugriffDeu24Admin · www.ecovis.com · 5. April 2016
- 2. Alle Jahre wieder - sind Heiligabend und Silvester arbeitsfreie Tage?Eingeschränkter Zugriffwww.gr-anwalt.de · 12. November 2023
- 3. Betriebsvereinbarung Sonn- und FeiertagsarbeitEingeschränkter ZugriffLars · www.betriebsrat.com · 10. August 2007
- 4. Immer wieder sonntags - Voraussetzungen für die Arbeit am siebten WochentagEingeschränkter Zugriffwww.betriebsrat.com · 11. März 2023
- 5. Sechs Tage sollst du arbeiten, am siebten Tag sollst du ruhen - die SonntagsarbeitEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 9. Februar 2026
- 6. Feiertagsregelungen 2026 - Was Arbeitgeber beachten solltenEingeschränkter ZugriffLena Matuschtik · www.grantthornton.de · 19. März 2026
- 7. Gesetzliche Erlaubnisse und behördliche GenehmigungenEingeschränkter ZugriffGloistein & Partner · www.gloistein-partner.de · 31. August 2016
- 8. und Feiertagen – Ein gesetzliches Verbot und dessen Ausnahmen:Eingeschränkter ZugriffGloistein & Partner · www.gloistein-partner.de · 11. März 2013
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 20/14315 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2023Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 2. 21/3169 - Kleine Anfrage: Auswirkungen einer Umstellung von täglicher zur wöchentlichen HöchstarbeitszeitBundestag Drucksachen · 8. Dezember 2025
- 3. 21/6000 - Unterrichtung: Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2025Bundestag Drucksachen · 10. Juni 2026
- 4. 21/3703 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/3169 - Auswirkungen einer Umstellung von täglicher zu wöchentlicher HöchstarbeitszeitBundestag Drucksachen · 19. Januar 2026
- 5. 21/6609 - Kleine Anfrage: Kontrollen zur Einhaltung des ArbeitszeitgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2026
- 6. 21/7413 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6609 - Kontrollen zur Einhaltung des ArbeitszeitgesetzesBundestag Drucksachen · 28. Juli 2026