(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
- 1.
- die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
- 2.
- über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
- a)
- für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
- b)
- für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
- aa)
- nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
- bb)
- besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
- cc)
- zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
- c)
- aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
- 1.
- feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
- 2.
- abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
- a)
- im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
- b)
- an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
- c)
- an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Fachbeiträge • 29
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- 8. und Feiertagen – Ein gesetzliches Verbot und dessen Ausnahmen:Eingeschränkter ZugriffGloistein & Partner · www.gloistein-partner.de · 11. März 2013
Öffentliche Quellen • 18
- 1. 12/8060 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) - Drucksache 12/6718 - b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) - Drucksache 12/7270 - c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Postverfassungsgesetzes - Drucksache 12/4329 - d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gregor Gysi, Dr. Ilja Seifert, Bernd Henn und der Gruppe der PDS/Linke Liste Reform der Deutschen Bundespost - Drucksache 12/6635 -Bundestag Drucksachen · 27. Juni 1994
- 2. 13/2581 - Antwort: Entwicklung und Stand der Arbeitszeitflexibilisierung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 11. Oktober 1995
- 3. 13/3016 - Unterrichtung: Jahresgutachten 1995/96 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen EntwicklungBundestag Drucksachen · 15. November 1995
- 4. 13/7854 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Juni 1997 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Juni 1997
- 5. 14/9177 - Antwort: Entwicklung und Stand der Arbeitszeitflexibilisierung Deutschland -14/7870-Bundestag Drucksachen · 29. Mai 2002
- 6. 14/6113 - Antrag: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschäftigungssichernd reformieren - Überstunden abbauenBundestag Drucksachen · 17. Mai 2001
- 7. 14/7870 - Große Anfrage: Entwicklung und Stand der Arbeitszeitflexibilisierung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2001
- 8. 18/3611 - Kleine Anfrage: Sonntags- und FeiertagsarbeitBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2014