25. Juli 2015
12. Januar 2026
(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.
Fußnote
(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Zur Vollstreckung ausländischer UrteileEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Thomas Fischer · www.lto.de · 26. Januar 2026
- 2. Zur Vollstreckung ausländischer UrteileEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Thomas Fischer · www.lto.de · 26. Januar 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/4347 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von BewährungsmaßnahmenBundestag Drucksachen · 18. März 2015
- 2. 21/7558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in StrafsachenBundestag Drucksachen · 12. August 2026