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1. Juni 2012
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3. Oktober 2017
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31. Dezember 2018
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31. August 2021
31. August 2021
(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit
- 1.
- Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
- Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
- 3.
- Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
- 4.
- Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
- 5.
- Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
- 6.
- Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
- 7.
- Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
- 8.
- Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
- 9.
- Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
- 10.
- Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
- 11.
- Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.
Fachbeiträge • 13
- 1. BAG, Urteil v. 10.06.2009Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. Juni 2009
- 2. Rechtsprechungsreport Altlastenmanagement April 2022Eingeschränkter ZugriffDr. Jens Nusser · www.fn.legal · 13. April 2022
- 3. Rückstellung und Teilwertabschreibung für SanierungsverpflichtungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Mai 2010
- 4. Verfahrensinformation zu 4 B 10.20Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 C 3.05, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 C 18.18, Urteil vom 07. November 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 7 B 9.14Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 B 16.10, Beschluss vom 28. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 18/12495 - Verordnung: Verordnung zur Neuordnung der KlärschlammverwertungBundestag Drucksachen · 24. Mai 2017
- 2. 18/11948 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung - Drucksache 18/11499 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 3. 18/13666 - Unterrichtung: Vierter Bodenschutzbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. September 2017
- 4. 18/11241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 5. 19/2494 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2215 - Bundesmittel für Kampfmittelräumung in ThüringenBundestag Drucksachen · 5. Juni 2018
- 6. 18/12213 - Verordnung: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der GewerbeabfallverordnungBundestag Drucksachen · 3. Mai 2017
- 7. 18/10884 - Verordnung: Verordnung zur Neuordnung der KlärschlammverwertungBundestag Drucksachen · 18. Januar 2017
- 8. 19/29636 - Verordnung: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der GewerbeabfallverordnungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021