(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.
Fachbeiträge • 154
- 1. Englisches Insolvenzverfahren - und die Frage des RechtsmissbrauchsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. September 2016
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- 4. Dr. Schulze Rechtsanwalt und SteuerberaterEingeschränkter Zugriffwww.drschulze-recht.de · 11. April 2025
- 5. Dr. Schulze Rechtsanwalt und SteuerberaterEingeschränkter Zugriffwww.drschulze-recht.de · 11. April 2025
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/21720 - Kleine Anfrage: Datensicherheit beim automatischen Informationsaustausch über FinanzkontenBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 2. 19/22077 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21720 - Datensicherheit beim automatischen Informationsaustausch über FinanzkontenBundestag Drucksachen · 3. September 2020
- 3. 21/7824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. September 2026