(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.
(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.
Fachbeiträge • 3
- 1. Mindestbesteuerungsrichtlinie: Referenten- & Regierungsentwurf im ÜberblickEingeschränkter ZugriffKommer, Florian · www.pkf-fasselt.de · 18. Juni 2026
- 2. Das Mindeststeuergesetz der BundesregierungEingeschränkter ZugriffNico Flegel · www.juhn.com · 20. Januar 2024
- 3. Berechnung von Steuerquoten: Nicht nur für die neue Mindestbesteuerung interessantEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 4. November 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/8668 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer BegleitmaßnahmenBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023