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1. April 2008
1. April 2008
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
- Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
- 2.
- Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
- ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
- 2.
- der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 3.
- der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Fachbeiträge • 27
- 1. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R, Zumutbarkeit einer Maßnahme Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X, § 103 SGGEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Till Win · www.rechtsanwalt-win.de · 22. Juni 2017
- 2. Kanzlei Meyer in BielefeldEingeschränkter Zugriffwww.boss-meyer.de · 13. Mai 2015
- 3. Kanzlei Meyer in BielefeldEingeschränkter Zugriffwww.boss-meyer.de · 13. Mai 2015
- 4. Rente-Klage abgewiesen,Begründung zur Klage zu spät eingereichtEingeschränkter ZugriffSven Brack · www.rentenbescheid24.de · 21. Juni 2016
- 5. Nr. 2/26Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 18. Februar 2026
- 6. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. Nachreichen von Unterlagen im KlageverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/7824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. September 2026