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1. April 2022
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1. Januar 2024
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1. Januar 2025
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
- 2.
- die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
- 3.
- die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes ist,
- 4.
- die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Fachbeiträge • 224
- 1. Sozialgerichtsverfahren 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. April 2013
- 2. Feststellungsklage 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Februar 2015
- 3. Rechtskraft 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Januar 2014
- 4. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 8. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de