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31. Dezember 2005
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1. April 2008
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1. Juli 2008
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1. Januar 2011
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1. April 2012
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1. Januar 2013
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1.
- die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2.
- in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
- 3.
- in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
- 4.
- in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
Fachbeiträge • 55
- 1. BSG, Beschluss v. 22.11.2012Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. November 2012
- 2. Übernahme durch Sozialhilfeträger: Einkommensgrenze entscheidet über die Erstattungsfähigkeit von BeerdigungskostenEingeschränkter Zugriffwww.anwaltskanzlei-bsrs.de · 4. Februar 2020
- 3. Jus Medicus - MedizinrechtEingeschränkter ZugriffRa Doennebrink · www.jusmedicus.de · 2. April 2014
- 4. Seite 25 von 28Eingeschränkter Zugriffwww.jusmedicus.de · 2. März 2014
- 5. Degressionsberechnung beim Statuswechsel von ZahnärztenEingeschränkter ZugriffRa Doennebrink · www.jusmedicus.de · 2. Februar 2014
- 6. WiderspruchsbescheidEingeschränkter ZugriffEtl Rechtsanwälte · www.etl-rechtsanwaelte.de · 15. September 2026
- 7. Kündigung ArbeitnehmerEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-kerner.de · 16. Oktober 2016
- 8. Zur Rechtswidrigkeit der Rücknahmefiktion eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse bei nicht fristgerechter Zahlung der WiderspruchsgebührEingeschränkter Zugriffwww.ra-wigge.de · 1. Dezember 2022
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/1996 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1667 - Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln (HHVG) auf die aktuelle Versorgungslage mit HilfsmittelnBundestag Drucksachen · 4. Mai 2018
- 2. 19/13824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 3. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 4. 20/6014 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/5334, 20/5662 - Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung DeutschlandBundestag Drucksachen · 15. März 2023
- 5. 21/7824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. September 2026