(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
Fachbeiträge • 46
- 1. BSG, Beschluss v. 08.03.2023Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 8. März 2023
- 2. BSG, Beschluss v. 10.11.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. November 2022
- 3. Archiv Sozialrecht 2015Eingeschränkter Zugriffwww.ra-klose.com · 23. September 2020
- 4. Archiv Sozialrecht 2015Eingeschränkter Zugriffwww.ra-klose.com · 23. September 2020
- 5. BSG Urteil vom 23.09.1955 - 3 RJ 26/55Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 23. September 1955
- 6. BSG Urteil vom 27.02.1964 - 12 RJ 254/63Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 27. Februar 1964
- 7. Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 18.08.2020 - L 3 AS 24/20Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 18. August 2020
- 8. Hartz IV -Anrechnung einer Wurstverkäuferin - SG Berlin S 175 AS 15482/14Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 7. September 2015
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/4440 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Novellierung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des BehindertengleichstellungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. November 2022
- 2. 19/28399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. April 2021