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31. Juli 2004
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28. Dezember 2010
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29. März 2013
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18. Mai 2017
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9. Juni 2017
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1. August 2021
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Einrichtung und Führung des Registers,
- 2.
- die Auskunft aus dem Register,
- 3.
- die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,
- 4.
- die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
- 5.
- die Einzelheiten der Datensicherheit.
(3) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von
- 1.
- § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;
- 2.
- der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e Satz 4;
- 3.
- der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Fachbeiträge • 1
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger VerfaEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de