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31. Juli 2004
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28. Dezember 2010
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29. März 2013
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18. Mai 2017
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9. Juni 2017
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1. Januar 2023
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
(2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Fachbeiträge • 9
- 1. Vertretungsrecht In GesundheitsfragenEingeschränkter ZugriffDav · anwaltauskunft.de · 31. Januar 2023
- 2. Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-VerordnungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. Änderungen der Gebührensatzungen der Zentralen Register zum 1.1.2022Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 4. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher VerfahrenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 5. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und BeweisaufnahmenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 6. Änderungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) zum 1. Januar 2023Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. Verbändebeteiligung zum Gesetzgebungspaket der Europäischen Kommission zum grenzüberschreitenden ErwachsenenschutzEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de