Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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31. Juli 2004
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28. Dezember 2010
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29. März 2013
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18. Mai 2017
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9. Juni 2017
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1. Januar 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
(2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Fachbeiträge • 10
- 1. Vorsorgevollmacht im Zentralen VorsorgeregisterEingeschränkter ZugriffTobias Scheidacker · www.hnts.legal · 2. Juni 2026
- 2. Vertretungsrecht In GesundheitsfragenEingeschränkter ZugriffDav · anwaltauskunft.de · 31. Januar 2023
- 3. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 4. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 5. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 6. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/12427 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 18/10485 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in FürsorgeangelegenheitenBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 2. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 3. 20/1110 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger VorschriftenBundestag Drucksachen · 21. März 2022
- 4. 19/27287 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/24445 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24638 - Selbstbestimmte Vorsorge in Gesundheitsangelegenheiten stärkenBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 5. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026