Version
1. August 2021
1. August 2021
>
Version
1. März 2023
1. März 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Recht der Aufsicht steht zu
- 1.
- dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
- 2.
- dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
- 3.
- der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.
(3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.
Fachbeiträge • 37
- 2. DienstaufsichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. November 2021
- 3. VerwahrgeschäftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Januar 2021
- 4. BVerfG zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte: Verfassungsbeschwerde gegen aufsichtsbehördliche Weisung erfolglosEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 5. Juli 2012
- 5. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. August 2012
- 6. Altersgrenze für NotareEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. April 2010
- 7. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher VerfahrenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de