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1. Januar 2010
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1. August 2021
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1. August 2022
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
- beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
- 2.
- tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
- eines Widerspruchsverfahrens,
- 2.
- eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
- 3.
- einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 4.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
- 5.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
- die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
- 2.
- die Erhebung der Disziplinarklage und
- 3.
- die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.
Fachbeiträge • 1
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberaEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de