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18. Mai 2017
18. Mai 2017
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1. August 2021
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1. August 2022
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1
- 1.
- nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und
- 2.
- bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen.
(2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1 hinaus nur miteinander und mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Weitergehende Möglichkeiten der Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht dieser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlossen. Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind von einer Verbindung nach Absatz 1 zu trennen.
(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.
Fachbeiträge • 31
- 1. "Interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers"Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Juli 2013
- 2. Gebührenteilung in Sozietäten von AnwaltsnotarenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Januar 2010
- 3. BGH Beschluss II ZB 7/11 vom 16. Mai 2013Eingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 4. Entschädigung in voller Reisepreishöhe wegen vertanen Urlaubs bei Vereitelung der ReiseEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 14. Juni 2021
- 5. Streitwert bei markenrechtlichen StreitigkeitenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 21. Mai 2013
- 6. Maximal drei NotareEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Mai 2009
- 7. Fremdbesitzverbot an Anwaltskanzleien: Professor Dr. Christian Wolf im Interview zu seiner Prozessvertretung vor dem EuGHEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 19. April 2022
- 8. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. 19/30503 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/26828, 19/26920 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 3. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 4. 20/11849 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen PräsenzbeurkundungBundestag Drucksachen · 17. Juni 2024
- 5. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026