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1. August 2022
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
- die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,
- 2.
- die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,
- 3.
- die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,
- 4.
- die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder
- 5.
- die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit
- 1.
- sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
- besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.