(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 7/4668 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland (Unfallverhütungsbericht)Bundestag Drucksachen · 29. Januar 1976
- 2. 7/4707 - Fragen: Fragen für die Fragestunden der Sitzungen des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 11. Februar 1976 am Donnerstag, dem 12. Februar 1976Bundestag Drucksachen · 6. Februar 1976
- 3. 10/121 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)Bundestag Drucksachen · 8. Juni 1983
- 4. 9/2196 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)Bundestag Drucksachen · 1. Dezember 1982
- 5. 10/2706 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)Bundestag Drucksachen · 9. Januar 1985
- 6. 11/360 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)Bundestag Drucksachen · 25. Mai 1987
- 7. 11/1617 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)Bundestag Drucksachen · 8. Januar 1988
- 8. 11/5619 - Antwort: Das ArbeitssicherheitsgesetzBundestag Drucksachen · 9. November 1989