Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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8. Juli 2004
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14. Januar 2019
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18. August 2021
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20. Januar 2026
20. Januar 2026
(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
- 1.
- bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
- 2.
- ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig ist.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
- 1.
- in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,
- 2.
- in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
- 3.
- in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die aus der geographischen Herkunftsangabe zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.
(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.
Fachbeiträge • 51
- 1. eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und MarkenanmeldunEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Florin Brückner · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 2. OLG Hamburg: Verwendung als Werbegeschenk keine ernsthafte MarkenbenutzungEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 11. Oktober 2010
- 3. Rechtserhaltende Benutzung von Marken im Markenrecht: Wichtige HinweiseEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 21. Februar 2025
- 4. Ärger um OscarEingeschränkter ZugriffKnut Schreiber, Ll.M · www.lhr-law.de · 31. Juli 2012
- 5. Das Löschungsverfahren - EinführungEingeschränkter ZugriffStefan Thiel Tobias Bock · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 6. Referentenentwurf zur Reform des MarkengesetzesEingeschränkter ZugriffPetra Hettenkofer · www.boehmert.de · 8. September 2017
- 7. eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und MarkenanmeldunEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Florin Brückner · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 8. OLG Hamburg vom 28.07.2005 zur Markenverletzung durch nicht benutzte Domain "Metrosex" (5 U 141/04)Eingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 19. Oktober 2012
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/2898 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG)Bundestag Drucksachen · 20. Juni 2018
- 2. 19/25821 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des PatentrechtsBundestag Drucksachen · 13. Januar 2021
- 3. 21/8158 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/6215 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des DesignrechtsBundestag Drucksachen · 23. September 2026
- 4. 21/1510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 5. 21/6215 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des DesignrechtsBundestag Drucksachen · 3. Juni 2026