Version
20. Dezember 2001
20. Dezember 2001
>
Version
17. Oktober 2013
17. Oktober 2013
>
Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
14. Januar 2019
14. Januar 2019
>
Version
20. Januar 2026
20. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
- 1.
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
- 2.
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
- 3.
- entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
- a)
- nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
- b)
- nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
- 4.
- entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
- 5.
- entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
(1a) (weggefallen)
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
(7) (weggefallen)
Fachbeiträge • 13
- 1. Strafbare Markenfälschung: Was Betroffene wissen müssenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 10. Mai 2025
- 2. Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und MedienstrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-wuerzburg.de · 4. März 2026
- 3. Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und MedienstrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-wuerzburg.de · 4. März 2026
- 4. Rechtsanwalt für WirtschaftsstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. April 2020
- 5. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com
- 6. Strafbare MarkenverletzungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 21. Juni 2020
- 7. Verletzung Marke Hannover 96Eingeschränkter Zugriffhttps://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/blog/ · 12. Dezember 2024
- 8. Abmahnung KH Mediengruppe | Anwalt Mirco Lehr | Marke AMKEingeschränkter Zugriffhttps://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/blog/ · 25. November 2024