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20. Dezember 2001
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17. Oktober 2013
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1. Juli 2017
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14. Januar 2019
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20. Januar 2026
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(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
- 1.
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
- 2.
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
- 3.
- entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
- a)
- nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
- b)
- nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
- 4.
- entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
- 5.
- entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
(1a) (weggefallen)
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
(7) (weggefallen)
Fachbeiträge • 71
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Öffentliche Quellen • 9
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- 2. 18/12660 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12437 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Frage der inneren Sicherheit 2017Bundestag Drucksachen · 6. Juni 2017
- 3. 19/2914 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2576 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2018Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2018
- 4. 19/10482 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9312 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2019Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2019
- 5. 19/19736 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18764 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2020Bundestag Drucksachen · 3. Juni 2020
- 6. 19/28175 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-InfrastrukturenBundestag Drucksachen · 31. März 2021
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