Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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2. Juni 2017
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29. Juli 2017
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4. März 2021
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25. März 2021
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5. Oktober 2026
5. Oktober 2026
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
- der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
- 2.
- politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
- 3.
- Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
- 4.
- Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- 5.
- Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
- 6.
- zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Umweltinformationen müssen uneingeschränkt, kostenlos und, soweit das möglich und sinnvoll ist, maschinenlesbar sowie über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sein. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
- die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
- 2.
- die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
Fachbeiträge • 28
- 1. Umweltaussagen und Greenwashing in der WerbungEingeschränkter ZugriffDennis Tölle · www.tww.law · 1. September 2023
- 2. Interview l Medizintechnik - Ultraschall: Fortschritt der strahlenfreien BilderEingeschränkter Zugriffwww.rbb-online.de · 21. Februar 2018
- 3. Interview l Medizintechnik - Ultraschall: Fortschritt der strahlenfreien BilderEingeschränkter Zugriffwww.rbb-online.de · 21. Februar 2018
- 4. 1. Statuskonferenz EndlagerungEingeschränkter Zugriffwww.bge.de · 1. September 2026
- 5. 1. Statuskonferenz EndlagerungEingeschränkter Zugriffwww.bge.de · 1. September 2026
- 6. 1. Statuskonferenz EndlagerungEingeschränkter Zugriffwww.bge.de · 1. September 2026
- 7. Umweltaussagen und Greenwashing in der WerbungEingeschränkter ZugriffDennis Tölle · www.tww.law · 1. September 2023
- 8. Seminare / Sonstige SeminareEingeschränkter Zugriffwww.goetze.net · 2. September 2025
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 18/11276 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des AtomgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 18/11241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 3. 18/11398 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 7. März 2017
- 4. 18/11499 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der UmweltverträglichkeitsprüfungBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 5. 19/1634 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. April 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. April 2018
- 6. 19/17285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)Bundestag Drucksachen · 19. Februar 2020
- 7. 19/16545 - Unterrichtung: Bericht über den konzeptionellen Stand und den Zeitplan zur technischen Umsetzung eines Artenschutzportals (Naturschutzdaten für den Stromnetzausbau)Bundestag Drucksachen · 9. Januar 2020
- 8. 19/24230 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. November 2020