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Version
6. November 2014
6. November 2014
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25. März 2021
25. März 2021
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
- die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
- a)
- die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
- b)
- Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
- natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
- die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
- 2.
- eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
- a)
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
- b)
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- c)
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
- mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- 2.
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- 3.
- Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
- a)
- sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
- b)
- den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- 5.
- Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
- 6.
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Fachbeiträge • 58
- 1. Informationsfreiheit ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 14. März 2024
- 2. Götze RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffK.Eife · www.goetze.net · 5. Dezember 2025
- 3. Freier Informationszugang des Bürgers zur Verwaltung! Akteneinsicht und Informationsanspruch gegenüber der VerwaltungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. August 2013
- 4. Tagesbrüche - geotechnische Bewertung - EinsichtsrechtEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 12. August 2013
- 5. Einsicht in Stellungnahmen gegenüber dem PetitionsausschussEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Dezember 2011
- 6. Auskunftsrechte gegen ein BundesministeriumEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Januar 2012
- 7. Auskunftsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz bei gesetzesvorbereitenden TätigkeitenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Oktober 2012
- 8. BrandschutzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 19/3370 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2016 und 2017Bundestag Drucksachen · 11. Juli 2018
- 2. 19/4572 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Auskunftsrecht der Presse gegenüber Bundesbehörden (Presseauskunftsgesetz)Bundestag Drucksachen · 26. September 2018
- 3. 18/12979 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Zugang von Abgeordneten zu Informationen (Abgeordneteninformationsgesetz)Bundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 4. 19/6961 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Januar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. Januar 2019
- 5. 19/18751 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/17285 - Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)Bundestag Drucksachen · 22. April 2020
- 6. 19/17285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)Bundestag Drucksachen · 19. Februar 2020
- 7. 19/19910 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht für die Jahre 2018 und 2019 zur Informationsfreiheit (7. Tätigkeitsbericht)Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 8. 19/24230 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. November 2020