(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3
- 1.
- die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,
- 2.
- die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Absatz 2, vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.
(2) Als Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Gewerbesteuer im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken werden für die einzelnen Länder jeweils die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommenen Grundsteuern jeweils im Verhältnis der Summen der nach bundesgesetzlich normiertem Bewertungsrecht berechneten Grundsteuermessbeträge, die die Länder für das dem Ausgleichsjahr vorausgehende Kalenderjahr für ihr Gebiet festzustellen haben, verteilt werden; dies gilt nicht, soweit das Statistische Bundesamt für alle Länder in bundeseinheitlicher Abgrenzung Grundbeträge der Grundsteuern festgestellt hat. Bei der Ermittlung der Summen nach Satz 3 ist unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Für die Steuerpflichtigen darf durch das Verfahren zur Normierung des Grundsteueraufkommens keine gesonderte Erklärungspflicht entstehen.
(3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes nach Absatz 1 werden je für sich auf 75 Prozent herabgesetzt.
(4) Für die Ausgleichsjahre 2025 bis 2027 werden bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken abweichend von den Regelungen in Absatz 2 jeweils die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Grundbeträge des Jahres 2024 angesetzt.
(5) Für die Ausgleichsjahre 2028 und 2029 werden bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken abweichend von den Regelungen in Absatz 2 jeweils die Steuerkraftzahlen für jedes Land ermittelt, indem jeweils anteilig
- 1.
- die Grundbeträge nach Absatz 4im Jahr 2028 zu 67 Prozent undim Jahr 2029 zu 33 Prozent sowie
- 2.
- die für das dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr ermittelten Beträge gemäß Absatz 2im Jahr 2028 zu 33 Prozent undim Jahr 2029 zu 67 Prozent
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in der Verordnung nach § 14 Absatz 4 für die Ausgleichsjahre 2025 bis 2029 bei den Grundsteuern in Anlehnung an die Festlegungen in Absatz 4 von § 13 Nummer 2 abweichende Festlegungen treffen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Informationsfreiheitsgesetz NRW - Einsichtnahmerecht in AktenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. August 2013
Öffentliche Quellen • 38
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- 2. 11/7351 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik - Drucksache 11/7350 - hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 7. Juni 1990
- 3. 11/4789 - Übersicht: Übersicht 13 des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 15. Juni 1989
- 4. 11/4316 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/2854 - Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 11/2855 - Die Reform des Post- und Fernmeldewesens in der Bundesrepublik Deutschland Konzeption der Bundesregierung zur Neuordnung des TelekommunikationsmarktesBundestag Drucksachen · 7. April 1989
- 5. 11/7412 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 11/7171, 11/7350, 11/7351 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen RepublikBundestag Drucksachen · 19. Juni 1990
- 6. 11/5430 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Oktober 1989 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Oktober 1989
- 7. 11/6015 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Dezember 1989 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Dezember 1989
- 8. 12/4748 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG)Bundestag Drucksachen · 20. April 1993