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1. Mai 2014
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1. November 2022
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5. November 2025
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(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
- 1.
- von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- 2.
- von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
Fachbeiträge • 5
- 1. Personenstandsfälschung nach § 169 StGBEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei.law · 3. März 2022
- 2. Änderungen des Personenstandsgesetzes (PStG) zum 01. Januar 2009Eingeschränkter ZugriffRolf Heinemann · www.raheinemann.de · 22. Dezember 2008
- 3. Geburtsurkunde beantragen: Fristen, Vorgaben und mehrEingeschränkter Zugriffwww.generali.de · 27. März 2023
- 4. Schreibfehler der ElternEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 21. Dezember 2023
- 5. Geburtseintrag - Namensberichtigung bei SchreibfehlerEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 11. März 2013
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/2294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 20. Juni 2022
- 2. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 3. 21/747 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Juli 2025