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5. November 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
- Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
- 3.
- Ort und Tag der Eheschließung.
- 1.
- die Auflösung der Ehe,
- 2.
- das Nichtbestehen der Ehe,
- 3.
- die Nichtigerklärung der Ehe,
- 4.
- die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 5.
- die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.
(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Vornamenänderung nach dem Transsexuellengesetz - und die frühere EheschließungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Juni 2021