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22. Dezember 2018
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1. November 2024
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5. November 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
- Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
- 3.
- Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
- 1.
- die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 2.
- das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
- 3.
- die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
- 4.
- die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.
(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen.