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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
- 1.
- bei Zurücknahme der Klage;
- 2.
- bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
- 3.
- bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
- 4.
- bei Säumnis einer Partei;
- 4a.
- über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
- 5.
- bei Säumnis beider Parteien;
- 6.
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 7.
- über die örtliche Zuständigkeit;
- 8.
- über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
- 9.
- wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
- 10.
- bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
- 11.
- im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
- 1.
- eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
- 2.
- eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
- 3.
- die Einholung amtlicher Auskünfte;
- 4.
- eine Parteivernehmung;
- 5.
- die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Fachbeiträge • 8
- 1. # 16/07Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 20. Juni 2007
- 2. # 3/08Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 22. Januar 2008
- 3. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2011, 14 Ca 908/11Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 7. November 2017
- 5. ArbG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, 12 Ca 1792/09Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 16. Juni 2016
- 6. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015, 5 Ca 1675/15Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 1. November 2017
- 7. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. ArbG Berlin, Urteil vom 14.11.2011, 36 Ca 3627/11Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 4. Januar 2017