Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2011
1. Januar 2011
>
Version
1. Januar 2016
1. Januar 2016
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
- 2.
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
- 3.
- das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
- 2.
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
- 3.
- das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
- 2.
- die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
- 3.
- die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.
Fachbeiträge • 3
- 1. Wohngeld und Erbe - Sozialleistungsbetrug?Eingeschränkter ZugriffGerhard Ruby · www.ruby-erbrecht.com · 22. März 2024
- 2. Mietminderung und WohngeldEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. September 2011
- 3. BVerwG 8 C 25.12, Urteil vom 10. Dezember 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 18/13120 - Unterrichtung: Dritter Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2016Bundestag Drucksachen · 7. Juli 2017
- 2. 19/14135 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/10816, 19/11696, 19/13175 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz - WoGStärkG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniel Föst, Pascal Kober, Frank Sitta, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/11107 - Bezahlbare Mieten sichern - Zielgerichtet unterstützen - Liberales Bürgergeld einführen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/10752 - Wohngeld ausweiten und die Belastung durch Wohnkosten begrenzenBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2019
- 3. 21/8284 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des WohngeldgesetzesBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 4. 19/10816 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz - WoGStärkG)Bundestag Drucksachen · 11. Juni 2019
- 5. 19/10049 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8975 - Wohngeld und Ergebnisse der Wohngeldreform 2016Bundestag Drucksachen · 9. Mai 2019
- 6. 19/8975 - Kleine Anfrage: Wohngeld und Ergebnisse der Wohngeldreform 2016Bundestag Drucksachen · 3. April 2019
- 7. 19/20711 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/18473 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)Bundestag Drucksachen · 1. Juli 2020
- 8. 19/17588 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO2BeprEntlG)Bundestag Drucksachen · 4. März 2020