16. August 2014
8. September 2017
12. Oktober 2021
12. Januar 2026
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
- jeder natürlichen oder juristischen Person oder
- 2.
- einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
Fachbeiträge • 134
- 1. Betriebsrat kann Einigungstelle sofort bei Scheitern der Verhandlungen verlangen (Bosch/Siemens)Eingeschränkter ZugriffRa Felser Sofort Kontaktieren · www.felser.de · 27. Oktober 2006
- 2. Der Streit um eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und die AntragsbefugnisEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. Juli 2018
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- 6. BGH, Urteil v. 11.11.2020Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 11. November 2020
- 7. BAG, Beschluss v. 17.09.2013Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. September 2013
- 8. BAG, Urteil v. 30.01.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 30. Januar 2019
Öffentliche Quellen • 22
- 1. 10/4593 - Antwort: Geschäftsbelastung der ArbeitsgerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 19. Dezember 1985
- 2. 10/3666 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau und zur Sicherung der betrieblichen MitbestimmungBundestag Drucksachen · 23. Juli 1985
- 3. 11/4525 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes 1989Bundestag Drucksachen · 11. Mai 1989
- 4. 13/10575 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 13/10242, 13/10344 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Christel Hanewinckel, Hanna Wolf (München), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/7896 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des geschlechtsbedingten arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbots an das EU-Recht c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/9525 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/9526 - Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen in der ErwerbsarbeitBundestag Drucksachen · 30. April 1998
- 5. 13/10242 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des ArbeitsgerichtsgesetzesBundestag Drucksachen · 30. März 1998
- 6. 14/9993 - Antwort: Behinderung und Erschwerung unternehmerischer Entfaltung durch hohe Bürokratiedichte - 14/8945-Bundestag Drucksachen · 7. Oktober 2002
- 7. 14/7347 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem GE der SPD und BÜ90/GRÜNE -14/6944- GE z. Reform der arbeitsmarktpol. Instrumente (JOB-AQTIV-Ges.) b)zu dem GE der Abg. Grehn, Balt, Dr. Fuchs, weiterer Abg. und PDS -14/2282- GE zur Verlängerung der Rahmenfrist bei zeitlich befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente, Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch c) zu dem GE der Abg. Dr. Grehn, Dr. Fuchs, Dr. Knake-Werner und PDS -14/3044- GE eines Vierten Gesetzes z. Änd. d. Dritten Buches Sozialgesetzb. (Viertes SGB III - Änderungsges. - 4.SGB III-ÄBundestag Drucksachen · 7. November 2001
- 8. 17/9781 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebotes für Frauen und Männer (Entgeltgleichheitsgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. Mai 2012