Version
1. Juli 2004
1. Juli 2004
>
Version
3. Dezember 2011
3. Dezember 2011
>
Version
19. Juli 2024
19. Juli 2024
>
Version
12. Januar 2026
12. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet
- 1.
- § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann;
- 2.
- § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Fachbeiträge • 49
- 1. Aussetzung eines (Kündigungs-) Rechtsstreits bei Verdacht einer StraftatEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Oktober 2020
- 2. Mitbestimmung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Februar 2014
- 3. Kündigungsschutzklage 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Oktober 2020
- 4. VerfahrensaussetzungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. April 2026
- 5. BerufungsfristEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. März 2026
- 6. Überlange VerfahrensdauerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juni 2026
- 7. RechtsbehelfsbelehrungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Januar 2025
- 8. VerfassungsbeschwerdeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. April 2026