(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Fachbeiträge • 67
- 1. Rechtsprechungsänderung zur Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung des ArbeitgebersEingeschränkter ZugriffEep Redaktion · www.eep.info · 25. September 2017
- 2. BAG Urteil vom 22.10.2014 - 5 AZR 750/12Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 22. Oktober 2014
- 3. BAG Urteil vom 13.06.2012 - 7 AZR 537/10Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 13. Juni 2012
- 4. BAG Urteil vom 30.11.2022 - 5 AZR 369/21Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 30. November 2022
- 5. NichtigkeitsklageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. Juni 2025
- 6. WiederaufnahmeverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Oktober 2022
- 7. Ausschlussfrist für das ArbeitsgeberdarlehnEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. März 2010
- 8. Die fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. September 2012