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26. November 2011
26. November 2011
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5. März 2013
5. März 2013
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28. September 2013
28. September 2013
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5. August 2017
5. August 2017
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1. April 2020
1. April 2020
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31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
- 1.
- Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten,
- 2.
- a)
- Gastwissenschaftlern,
- b)
- Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und
- c)
- Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern,
- 3.
- Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten,
- 4.
- Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben,
- 5.
- Ausländern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen,
- 6.
- Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder
- 7.
- Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Welche Regelungen beinhaltet es?Eingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 28. Mai 2024
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/4799 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4172 - Wartezeiten bei der Vergabe von Visa für Studien- und Forschungsaufenthalte in DeutschlandBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2018
- 2. 19/22136 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21599 - Reaktionen auf den Erlass des "Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Hongkong"- Verletzung des Prinzips "Ein Land, zwei Systeme"Bundestag Drucksachen · 7. September 2020
- 3. 19/27151 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26143 - Einschränkungen von Studien- und Forschungsaufenthalten durch die Corona-PandemieBundestag Drucksachen · 2. März 2021