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1. September 2011
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5. März 2013
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1. September 2017
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1. November 2023
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2. Mai 2024
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31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
- 1.
- des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
- 2.
- des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
- 3.
- des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- 4.
- des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder
- 5.
- der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.