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11. Dezember 1999
11. Dezember 1999
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9. April 2004
9. April 2004
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30. Juni 2011
30. Juni 2011
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, die
- 1.
- dem Betreiber oder dem Teilnehmer eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder
- 2.
- der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
Fachbeiträge • 5
- 1. Sanierungsinstrument in der InsolvenzEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Philip Würfel · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 2. Richtlinienentwurf zur Harmonisierung des InsolvenzrechtsEingeschränkter ZugriffBettina Fey · www.buchalik-broemmekamp.de · 19. September 2023
- 3. Aktuelle Transaktionen: Portfolioverkauf von InsolvenzforderungenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 14. Juli 2017
- 4. Stellungnahme zum IDW ES 2 n.F., IDW ES 6 n.F. und IDW ES 11 n.F.Eingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 19. Mai 2023
- 5. Was ist ein Insolvenzplan ?Eingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020