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29. Juni 2009
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2. Dezember 2013
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29. Dezember 2015
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1. November 2023
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31. Oktober 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
- 1.
- wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
- 2.
- wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
- 3.
- um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
- 4.
- wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
Fachbeiträge • 2
- 1. Zusatz zum AufenhtGEingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 30. Mai 2024
- 2. Reiseausweis für Ausländer und Staatenlose: Grauer PassEingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 28. Mai 2025