Version
1. September 2011
1. September 2011
>
Version
29. Januar 2013
29. Januar 2013
>
Version
29. Dezember 2015
29. Dezember 2015
>
Version
1. September 2017
1. September 2017
>
Version
1. März 2020
1. März 2020
>
Version
24. November 2020
24. November 2020
>
Version
1. November 2024
1. November 2024
>
Version
31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) An Gebühren sind zu erheben
| 1a. | für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
| 1b. | für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
| 2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes) | 100 Euro, |
| 3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag | 50 Euro, |
| 4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt | 21 Euro, |
| 5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | |
| 58 Euro, | |
| 62 Euro, | |
| 6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes | |
| 33 Euro, | |
| 37 Euro, | |
| 7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag | 50 Euro, |
| 8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes | 13 Euro, |
| 9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag | 18 Euro, |
| 10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt | 18 Euro, |
| 11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 12 Euro, |
| 12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) | 29 Euro, |
| 13. | für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) | 10 Euro, |
| 14. | für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 219 Euro, |
| 15. | für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes | 411 Euro, |
| 16. | im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 15 Euro. |
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die
- 1.
- zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
- 2.
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Fachbeiträge • 4
- 1. Abschiebung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. August 2016
- 2. VerwaltungsgebührEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. November 2023
- 3. BVerwG 1 C 12.12, Urteil vom 19. März 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Zusatz zum AufenhtGEingeschränkter ZugriffMohamed El-Zaatari · https://www.anwalt.org/ratgeber · 30. Mai 2024