(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.
(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.
(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.
Fußnote
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Neues Gesetz für VerwertungsgesellschaftenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/5114 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/3071, 19/3826, 19/4325 Nr. 1.12 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder LesebehinderungBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2018
- 2. 20/14188 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Dezember 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 3. 20/7100 - Bericht: Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2022Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2023
- 4. 21/7052 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. Juli 2026