(1) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.
(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.
(4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.
Fußnote
(+++ § 124: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. AGS 10/2016, Kosten für das Verfahren vor der Schiedsste ... / I. Kosten für das Verfahren vor der SchiedsstelleEingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Oktober 2016
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/7223 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 12. Januar 2016
- 2. 18/11614 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-GesetzesBundestag Drucksachen · 22. März 2017