(1) Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkt erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.
(2) Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.
Fachbeiträge • 30
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Öffentliche Quellen • 9
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- 2. 19/21610 - Unterrichtung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes - Drucksache 19/19930 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. August 2020
- 3. 19/26971 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 4. 20/14146 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesBundestag Drucksachen · 11. Dezember 2024
- 5. 20/13953 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)Bundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 6. 21/2635 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1506, 21/2070, 21/2146 Nr. 1. 9 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesBundestag Drucksachen · 5. November 2025
- 7. 21/570 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)Bundestag Drucksachen · 24. Juni 2025
- 8. 21/1506 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesBundestag Drucksachen · 8. September 2025