(1) Hat ein Gericht die Revision oder die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn es von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs abweicht, so ist die Revision oder die Rechtsbeschwerde auch zuzulassen, wenn das Gericht von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweicht. Findet die Revision oder die Rechtsbeschwerde an einen obersten Gerichtshof bei einer Abweichung von dessen Entscheidung ohne Zulassung statt, so ist die Revision oder Rechtsbeschwerde auch bei einer Abweichung von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats zulässig.
(2) Hat ein Gericht eine Sache einem obersten Gerichtshof vorzulegen, wenn es von dessen Entscheidung abweichen will, so hat das Gericht die Sache dem obersten Gerichtshof auch vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will.
Fachbeiträge • 1
- 1. Handykosten absetzenEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 4. Juni 2013
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 10/3437 - Gesetzentwurf: Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung (VwPO)Bundestag Drucksachen · 31. Mai 1985
- 2. 11/7030 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG -)Bundestag Drucksachen · 27. April 1990
- 3. 12/1061 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-Änderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 14. August 1991