(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß eine Anlage den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte vom Inhaber der Anlage Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung, daß ein Anspruch auf Schadensersatz nach diesem Gesetz besteht, erforderlich ist. Verlangt werden können nur Angaben über die verwendeten Einrichtungen, die Art und Konzentration der eingesetzten oder freigesetzten Stoffe und die sonst von der Anlage ausgehenden Wirkungen sowie die besonderen Betriebspflichten nach § 6 Abs. 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht insoweit nicht, als die Vorgänge aufgrund gesetzlicher Vorschriften geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des Inhabers der Anlage oder eines Dritten entspricht.
(3) Der Geschädigte kann vom Inhaber der Anlage Gewährung von Einsicht in vorhandene Unterlagen verlangen, soweit die Annahme begründet ist, daß die Auskunft unvollständig, unrichtig oder nicht ausreichend ist, oder wenn die Auskunft nicht in angemessener Frist erteilt wird. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 8
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Öffentliche Quellen • 9
- 1. 11/7104 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Umwelthaftungsgesetzes - UmweltHGBundestag Drucksachen · 10. Mai 1990
- 2. 11/8208 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetz über die Umwelthaftung - Drucksachen 11/6454, 11/7104, 11/7881, 11/8134 -Bundestag Drucksachen · 25. Oktober 1990
- 3. 11/7925 - Änderungsantrag: zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Umwelthaftungsgesetzes - UmweltHG - - Drucksachen 11/6454, 11/7104, 11/7881 -Bundestag Drucksachen · 19. September 1990
- 4. 11/8134 - Unterrichtung: Gesetz über die Umwelthaftung - Drucksachen 11/7104, 11/7881 - hier: Anrufung des VermittlungsausschussesBundestag Drucksachen · 16. Oktober 1990
- 5. 12/4626 - Antwort: Kindergesundheit und UmweltbelastungenBundestag Drucksachen · 25. März 1993
- 6. 13/9311 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 13/6831 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Entschädigung der Opfer von Straftaten (Zivilrechtliches Opferentschädigungsgesetz - ZOEG)Bundestag Drucksachen · 28. November 1997
- 7. 13/10435 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (Zweites Schadensersatzrechtsänderungsgesetz - 2. SchadÄndG)Bundestag Drucksachen · 21. April 1998
- 8. 14/7752 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 7. Dezember 2001