(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
(4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.
(5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.
Fachbeiträge • 11
- 1. Strafgefangener - Auszahlung seines EigengeldesEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 11. Juni 2013
- 2. Arbeitsplatzverlust ist bei Strafantritt im offenen Vollzug zu berücksichtigenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 10. Juni 2013
- 3. Mindestlohn für Strafgefangene im GefängnisEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 9. August 2015
- 4. Untersuchungshaft. Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht Ferner bei UEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. Gelder der Gefangenen in der StrafhaftEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 7. BVerwG 6 P 8.12, Beschluss vom 14. August 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/6507 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6101 - Erzwungene Häftlingsarbeit in der DDR für den WestenBundestag Drucksachen · 21. April 2023