Version
23. Juli 2009
23. Juli 2009
>
Version
31. Mai 2011
31. Mai 2011
>
Version
1. September 2020
1. September 2020
>
Version
28. Januar 2022
28. Januar 2022
>
Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
24. November 2025
24. November 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, von Vereinen, die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und von Personengesellschaften an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.
(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
Fachbeiträge • 37
- 1. MedCanG-Änderung 2026: Telemedizin-Einschränkung und VersandverbotEingeschränkter ZugriffThomas Bruggmann · www.juravendis.de · 3. August 2026
- 2. Versand von Tierarzneimitteln für HaustiereEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Mai 2010
- 3. BSG Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 REingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 28. März 2000
- 4. Fachanwalt Medizinrecht Köln.Eingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 14. März 2017
- 5. Fachanwalt Medizinrecht Köln.Eingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 14. März 2017
- 6. Fachanwalt Medizinrecht Köln.Eingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 14. März 2017
- 7. Fachanwalt Medizinrecht Köln.Eingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 14. März 2017
- 8. Fachanwalt Medizinrecht Köln.Eingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 14. März 2017