Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin
- 1.
- die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde,
- 2.
- das Studium abgebrochen hat,
- 3.
- die Fachrichtung gewechselt hat oder
- 4.
- exmatrikuliert wird.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 17/1645 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. Mai 2010 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Mai 2010
- 2. 18/2663 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 25. September 2014