Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
- 2.
- das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
- 3.
- die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
- 4.
- die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
- 5.
- die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
- 6.
- das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
- 7.
- Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/14235 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären ErzeugungsüberschüssenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 2. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024