(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,
- 2.
- zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e,
- 3.
- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,
- 4.
- zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,
- 5.
- zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6,
- 6.
- zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.
(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1.
- zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,
- 2.
- zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,
- 3.
- zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,
- 4.
- zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers und zur besonderen Rolle des Auffangmessstellenbetreibers nach § 11,
- 5.
- zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,
- 6.
- zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,
- 7.
- zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,
- 8.
- zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,
- 9.
- zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,
- 10.
- zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,
- 11.
- zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,
- 12.
- zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,
- 13.
- im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung, einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden und
- 14.
- zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zum Zweck der Gewährleistung einer sicheren energiewirtschaftlichen Datenkommunikation als Grundlage für eine sichere Energieversorgung durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Regelungen zu energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgängen treffen, einschließlich Regelungen zur Erweiterung, näheren Bestimmung oder Beschränkung des Katalogs nach § 19 Absatz 2 Satz 2.
Fachbeiträge • 1
- 1. MsbG-Reform 2025: Neue Spielregeln für Messstellenbetrieb und Datenkommunikation - Was Unternehmen jetzt wissen müssenEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 19/5641 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4823 - Sicherstellung der Digitalisierung der EnergiewendeBundestag Drucksachen · 9. November 2018
- 2. 19/31009 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27453, 19/28407, 19/28605 Nr. 1.16 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Michael Theurer, Reinhard Houben, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/27819 - Für eine koordinierte Energiewende - Wasserstoff ganzheitlich denkenBundestag Drucksachen · 23. Juni 2021
- 3. 20/2402 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/1599, 20/1977, 20/2137 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der EndkundenbelieferungBundestag Drucksachen · 22. Juni 2022
- 4. 20/14235 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären ErzeugungsüberschüssenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 5. 20/5549 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der EnergiewendeBundestag Drucksachen · 7. Februar 2023
- 6. 20/9187 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/7031, 20/8165 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. November 2023
- 7. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 8. 21/120 - Unterrichtung: 33. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024)Bundestag Drucksachen · 10. April 2025